Satzung der Arbeitsgemeinschaft LA-MED Kommunikationsforschung im Gesundheitswesen e.V.

(Fassung vom 11. April 2019)

 

Artikel 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft LA-MED / Kommunikationsforschung im Gesundheitswesen“. Er hat seinen Sitz in München und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2    Zweck

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts bei der Erforschung der Kommunikation auf den Gebieten der Medizin und Pharmazie und die Sicherung eines hohen Leistungsstandards bei Mediauntersuchungen, insbesondere bei der Durchführung von Leserschaftsanalysen.

(2)   Der Verein widmet sich Gemeinschaftsaufgaben, die im Interesse seiner Mitglieder durchgeführt werden. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet.

(3)   Der Verein kann im Auftrage seiner Mitglieder Untersuchungen durchführen lassen. Ihm obliegt deren wissenschaftliche, methodische und organisatorische Überwachung.

 

Artikel 3    Mitgliedschaft

(1)   Der Verein ist ein Zusammenschluss von Verlagen medizinischer und pharmazeutischer  Zeitschriften, Zeitungen und ähnlicher Publikationen (auch online) sowie deren Anzeigenverwaltungen (nachstehend Gruppe Verlage), von Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich anbieten (nachstehend Gruppe Industrie) und von Werbeagenturen (nachstehend Gruppe Werbeagenturen).

(2)   Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.

(3)   Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinien. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Bewerber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorstand einzulegen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(4)   Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliedsbeiträge sind in diesem Fall noch bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. (Mitgliedsbeiträge siehe Artikel 4, Ziffer 2). Insoweit im Zeitpunkt der Kündigung bereits Umlagen beschlossen waren (Umlagen siehe Artikel 4, Ziffer 3), zu denen die Mitglieder satzungsgemäß heranzuziehen sind, müssen diese noch von dem ausscheidenden Mitglied geleistet werden.

(5)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.

(6)   Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes oder eines sonstigen Mitgliedes des Vereins. Der Ausschluss darf erst nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Nichterfüllung der Mitgliedspflichten nach Abmahnung und der Verstoß gegen die Satzung des Vereins. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monates die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorstand einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Bis zu dieser Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Bezüglich der Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitgliedes zur Leistung von Umlagen gilt die Vorschrift von Artikel 3, Ziffer 4 sinngemäß.

(7)   Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Vereinsbeitrag oder Umlagen gemäß Artikel 4 Absatz 3 nicht, so kann es durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Für das Verfahren gilt der vorstehende Absatz 6 sinngemäß.

 

Artikel 4    Beiträge und Umlagen

(1)   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, um die laufenden Kosten der Geschäftsführung, des Generalsekretärs und des Sekretariats zu decken sowie Umlagen zur Erfüllung der in Artikel 4, Ziffer 3 genannten Vereinsaufgaben.

(2)   Die Mitgliedsbeiträge sind für alle Mitglieder gleich. Bei der Beschlussfassung hierüber hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung hat der Vorstand einen kostendeckenden Etatvoranschlag für jedes Haushaltsjahr vorzulegen.

(3) Leserschaftsanalysen, allgemeine Mediauntersuchungen und sonstige Gemeinschaftsaufgaben, die von Fall zu Fall zu beschließen sind, werden durch Umlagen finanziert. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung hierfür hat der Vorstand jeweils einen kostendeckenden Projektvoranschlag vorzulegen.

 Bezüglich der Beratung und Beschlussfassung über Umlagen gilt folgende Regel:

3.1 Bei Leserschaftsanalysen haben die Mitglieder, deren Verlagsobjekte untersucht werden, die Umlagen aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe und des Verteilungsmodus dieser Umlagen haben allein die hieran beteiligten Mitglieder Stimmrecht und zwar für jedes zu untersuchende Verlagsobjekt je eine Stimme, mit Ausnahme der Basis-/ API-Studie, wobei die hier beteiligten Objekte mit einem Umsatz bis 5 Mio. Euro nach Umsatzvergleichszahlen einer anerkannten Einrichtung der Markterhebung (Stand 31.12. des Vorjahres) eine Stimme und über 5 Mio Euro zwei Stimmen haben.

 3.2 Umlagen für allgemeine Mediauntersuchungen und sonstige Gemeinschaftsaufgaben, die auf Verlangen einzelner Gruppen durchgeführt werden, sind von diesen zu finanzieren und zu beschließen.

(4) Mit seiner Zusage zur Teilnahme an einer Studie erklärt das Mitglied sich damit einverstanden, dass der Verein mit der Durchführung der Studie ein Marktforschungsunternehmen beauftragt und verpflichtet sich, die auf sein teilnehmendes Verlagsobjekt entfallenden Studienkosten auf Anforderung des Vereins unmittelbar an das Institut zu leisten.

(5)   Nach Abschluss eines Geschäftsjahres und nach Abschluss jeder Leserschaftsanlayse, allgemeinen Mediauntersuchungen oder Gemeinschaftsaufgabe, für die eine Kostenumlage beschlossen worden ist, hat der Vorstand über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen. Unverbrauchte Reste sind auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Artikel 5    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

Artikel 6    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Sie muss jährlich mindestens einmal einberufen werden.

 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  1. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und der Kassenberichte,
  2. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung über den Etatvoranschlag für das Haushaltsjahr sowie über die Mitgliedsbeiträge,
  5. die Beschlussfassung über die Durchführung von Leserschaftsanalysen, allgemeinen Mediauntersuchungen und sonstigen Gemeinschaftsaufgaben. Die Vorschriften von Artikel 4, Ziffer 3 bezüglich der Umlageerhebung zur Finanzierung werden hierdurch nicht berührt,
  6. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig,
  7. die Beschlussfassungen aufgrund von Berufungen an die Mitgliederversammlung im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3 und 6,
  8. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder Anzeichen dafür erkennbar werden, dass die gemäß Artikel 4, Ziffer 3 festgesetzten Umlagen zur Erfüllung der beschlossenen Aufgaben nicht ausreichen. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Schreibens stattfinden.

(3) Einberufungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand unter Beachtung einer Mindestfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung mittels e-mail, Telefax oder Brief. Weitere Tagesordnungspunkte (Beiträge, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ausgenommen) können behandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Antrag zulässt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, welche dem Vorstand rechtzeitig vor Versendung derselben zugehen, sind als eigene Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Falls Beschlussfassungen erfolgen sollen, welche Abstimmungen nach Artikel 4, Ziffer 3 zur Konsequenz haben, so ist darüber hinaus Voraussetzung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte jener Mitglieder, die zur Teilnahme an den Abstimmungen gemäß Artikel 4, Ziffer 3 berechtigt sind. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund dieser Vorschriften beschlussunfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Fall ist jedoch zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmen notwendig, wenn wiederum weniger als die Hälfte der Mitglieder, bzw. der zur Abstimmung gemäß Artikel 4, Ziffer 3 Berechtigten anwesend ist.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ausgenommen Abstimmungen nach Artikel 4, Ziffer 3. Ein Mitglied kann bei Wahlen einem Kandidaten nur eine Stimme geben. Eine Übertragung der Stimmen durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist möglich. Kein Mitglied darf mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

(6) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, abgesehen von der Ausnahmeregelung nach Artikel 6, Ziffer 4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, durch schriftliche Abstimmung bei den Mitgliedern herbeiführen, wenn nicht ein Viertel der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung diesem Verfahren widerspricht.

(8) Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch die Versammlungsleitung. Ein Protokoll darüber wird allen Mitgliedern zugestellt.

 

Artikel 7    Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.v. § 26 BGB. Rechtsverbindliche Erklärungen kann er nur durch jeweils drei Mitglieder gemeinsam abgeben. Seine Vertretungsmacht ist dahin beschränkt, dass er den Verein nur im Rahmen des Vereinszwecks und nur bis zur Höhe der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Etatvoranschläge und Umlagebeträge verpflichten darf.

(2)   Der fünfköpfige Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern der Gruppe Verlage und jeweils einem Vorstandsmitglied aus den Gruppen der Industrie und Werbeagenturen. Der fünfte Vorstand ist in einem separaten Wahlgang frei aus den drei Gruppen wählbar. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein Vorstandsmitglied stellen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Vorstandes.

Für den Fall des Ausscheidens, der dauernden Verhinderung oder des Wechsels eines Vorstandsmitglieds zu einem Unternehmen, das nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist oder das bereits ein anderes Vorstandsmitglied stellt, rückt derjenige der gleichen Gruppe nach, auf den bei der letzten Vorstandswahl nach den Gewählten die meisten Stimmen entfallen waren. Nimmt dieser die Wahl nicht an, so rückt die Ersatzperson mit der nächstgeringeren Stimmenzahl nach, und so fort. Wenn keine Ersatzkandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung statt. Die Ersatzwahl im Korrespondenzweg ist zulässig. Die Amtszeit des nachgerückten oder nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet gleichzeitig mit der Beendigung der Amtszeit der ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder (Art. 7 Abs. 5). Die Wirksamkeit dieser Ersatzwahl endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(3)   Der Vorstand fasst in der Regel seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung im Korrespondenzweg ist zulässig. Die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch jeweils drei seiner Mitglieder. Bei gravierenden Änderungen der Methodik der Studien ist Einstimmigkeit des Vorstandes notwendig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können nur persönlich mitwirken; sie sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gilt immer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu bestellten Vorstandes auch über den Ablauf der Amtszeit hinaus kommissarisch im Amt.

(6) Der Vorstand hat die Durchführung von Leserschaftsanalysen, allgemeinen Mediauntersuchungen und sonstigen Gemeinschaftsaufgaben zu überwachen.

 

Artikel 8    Projektgruppen

(1) Dem Vorstand obliegt die Einrichtung, Überwachung und Auflösung von Projektgruppen. Bei der Einrichtung einer Projektgruppe definiert der Vorstand die Aufgabenstellung dieser Gruppe und legt das Ziel und den zeitlichen Tätigkeitsumfang fest. Der Generalsekretär koordiniert die Projektgruppen.

(2)   Eine Projektgruppe wird, nach vorheriger Bekanntgabe an die Mitglieder, aus Mitgliedern des Vereins, wahlweise auch aus externen Experten gebildet. Abhängig von den Aufgabengebieten werden Projektgruppen permanent oder zeitlich begrenzt eingerichtet. Externe Experten können nach Bedarf in Abstimmung mit dem Vorstand in eine Projektgruppe auf Dauer oder zeitlich begrenzt berufen werden. Mitarbeiter einer Projektgruppe sind von der Mitarbeit in anderen Projektgruppen nicht ausgeschlossen.

(3)   Der Vorstand ernennt auf Vorschlag der Projektgruppe einen Projektgruppenleiter. Auch ein Vorstandsmitglied kann zum Projektgruppenleiter ernannt werden. Der Projektgruppenleiter kommt zwingend aus den Reihen der Mitglieder. Der Projektgruppenleiter berichtet laufend an den Vorstand, informiert laufend den Generalsekretär und berichtet einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

(4)   An den Sitzungen einer Projektgruppe können der Vorstand und der Generalsekretär teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Projektgruppe kann interessierte Mitglieder und externe Experten zu ihren Sitzungen zulassen.

(5)   Die Projektgruppen legen dem Vorstand ihre Arbeitsergebnisse nach interner Beschlussfassung in Form entscheidungsreifer Beschlussvorlagen zur endgültigen Verabschiedung vor.

(6)   Die Protokollierung und Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorstand oder Generalsekretär.

 

Artikel 9    Sekretariat

Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit und zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ein Sekretariat einzurichten und einen Generalsekretär zu berufen.

 

Artikel 10    Generalsekretär

(1) Die Bestellung eines Generalsekretärs und die Festlegung der vertraglichen Regelungen erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Der Generalsekretär berichtet laufend an den Vorstand und mindestens einmal im Jahr auf der Mitgliederversammlung an die Mitglieder.

(3) Der Generalsekretär handelt im Rahmen der in seinem Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten und der ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Kosten für den Generalsekretär und das Sekretariat werden aus dem Haushalt des Vereins finanziert.

 

Artikel 11    Mitgliederpflichten

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins auch in ihrem eigenen Geschäftsbereich zu fördern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Ziele nachhaltig beeinträchtigen.

(2)   Die Mitglieder sind hiernach insbesondere verpflichtet, bei der werblichen Verwendung anderer Leseranalysen jegliche Verwechslungsgefahr mit den Ergebnissen der Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft LA-MED zu vermeiden (durch deutliche Quellenangabe, evtl. auch durch Hinweise auf Methodenunterschiede o.ä.).

 

Artikel 12    Untersuchungsergebnisse, Untersuchungsmaterial

(1) Die Urheber- und Auswertungsrechte an den Ergebnissen der leseranalytischen Untersuchungen, auch soweit sie nicht veröffentlicht werden, stehen dem Verein zu. Der Zugang zu dem Urmaterial (Erhebungsbogen, Zwischenergebnisse) ist vor der Veröffentlichung nur einem Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vereins vorbehalten, das nicht zu der Gruppe der Verleger gehört. Es ist zu absolutem Stillschweigen hierüber verpflichtet und darf seine Kenntnisse nicht zu seinem eigenen Vorteil einsetzen. Dieses Vorstandsmitglied wird vom Vorstand benannt.

(2)   Der Vorstand kann solchen Mitgliedern, die mit einem Objekt an einer Studie teilnehmen, auf ihren Antrag und zu ihren Lasten den Zugang zu den ihr Objekt betreffenden Studiendaten (Urmaterial) für ausschließlich interne Zwecke gestatten, soweit die Auswertung dieser Daten dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht zuwiderläuft. Die Mitteilung solcher Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

(3)   Für Veröffentlichungen aus Material der Arbeitsgemeinschaft, die ein Mitglied in eigener Zusammenstellung vornimmt, ist die Haftung des Vereins ausgeschlossen. Im übrigen hat das Mitglied im Streitfall die Richtigkeit aller Angaben zu beweisen, die nicht unmittelbar aus Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft ablesbar sind.

(4)   Die Verwertung der Ergebnisse einer beschlossenen Leseranalyse wird durch späteres Ausscheiden eines Mitgliedes nicht berührt.

(5)   Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Materials.

 

Artikel 13    Auflösung

(1)   Der Verein wird aufgelöst, wenn dies von wenigstens drei Viertel seiner Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vorher unter Vorlage einer Tagesordnung eingeladen werden, die den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthält.

(2)   Über das nach Abwicklung aller laufenden Geschäfte und nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 14    Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Streitigkeiten zwischen der Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aufgrund dieser Satzung mit Ausnahme von Beiträgen und Umlagen, über die Gültigkeit der Satzung oder wegen Methodik und Durchführung von Untersuchungen sowie der Ausweisung von Untersuchungsergebnissen werden durch ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden.

(2)   Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die betreibende Partei hat gegenüber der anderen Partei schriftlich anzuzeigen, dass sie das Schiedsgericht anrufen will, und gleichzeitig einen Schiedsrichter zu benennen sowie einen Obmann vorzuschlagen. Die Gegenpartei hat binnen zwei Wochen nach Zugang der Anzeige ihren Schiedsrichter zu benennen sowie zu dem vorgeschlagenen Obmann Stellung zu nehmen. Benennt die Gegenpartei keinen Schiedsrichter, so ist dieser auf Antrag der betreibenden Partei durch den Landgerichtspräsidenten des Landgerichts München I zu bestimmen. Macht die Gegenpartei keinen Gegenvorschlag hinsichtlich des Obmannes, so gilt der von der betreibenden Partei benannte Obmann als gewählt. Schlägt die Gegenpartei einen anderen Obmann vor, so bestimmt der Landgerichtspräsident des Landgerichts München I auch den Obmann.

(3)   Der Obmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf zu keiner der beiden Parteien in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

(4)   Mit Ausnahme des Obmannes müssen die Schiedsrichter aus dem Mitgliederkreis der Arbeitsgemeinschaft kommen.

(5)   Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in München. Auf sein Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung Anwendung.

(6)   Die Kosten des Schiedsverfahrens richten sich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, wobei dem Obmann jeweils Gebühren in Höhe von 13/10, den anderen Schiedsrichtern Gebühren in Höhe von jeweils 10/10 Gebührensätze zustehen. Das Schiedsgericht kann Vorschüsse zur Kostendeckung bei den Parteien anfordern.

 

Satzung der Arbeitsgemeinschaft LA-MED Kommunikationsforschung im Gesundheitswesen e.V.